Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ( § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen/erzeugen oder bei Zulieferern einkaufen. Diese AGB gelten ferner für Werks- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schaumlöschanlagen, Schaummitteln, PFAS-/PFC-belasteten Stoffen, Löschwasser-/Spülwasserströmen sowie Feuerwehrfahrzeugen, insbesondere für Beratungs-, Analyse-, Projektleitungs-, Demontage-, Entleerungs-, Reinigungs-, Spül-, Transport-, Entsorgungs-, Dokumentations-, Umrüstungs-, Prüf-, Inbetriebnahme- und Koordinationsleistungen („Leistung“). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Eine Anwendung der VOB/B wird ausgeschlossen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Bei Käufen gilt die Bestellung von Ware durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Bei Werken und Dienstleistungen gilt unsere Beauftragung durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung), online durch Bestätigung der Bestellung in einem kundenseitig zur Verfügung gestellten, elektronischen Portal oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. Beginn der Werks- oder Dienstleistung erklärt werden.
- 3 Leistungsfrist und Verzug
(1) Die Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Vertragsannahme angegeben. Diese bleibt unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Sofern wir Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Kann die Leistung auch innerhalb der neuen Frist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erbracht werden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichterbringbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(4) Die Rechte des Kunden gem. §§ 10 und 11 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- 4 Mitwirkungspflichten des Kunden, Verletzung von Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Erbringung der Leistung erforderlichen, ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vollständig und fristgerecht vorzunehmen.
Diese umfassen insbesondere, aber nicht abschließend:
(a) Das vollständige Bereitstellen von Bestandsunterlagen, Sicherheitsdatenblättern, Anlagenplänen, Löschmittelinformationen, bisherigen Prüfberichten, Genehmigungen, behördlichen Auflagen und Unterlagen zu bekannten Kontaminationen spätestens bei Beauftragung,
(b) das Ermöglichen des Zugangs zu Anlagen/Fahrzeugen,
(c) das Bereitstellen von Ansprechpartnern,
(d) das Koordinieren von Betriebsunterbrechungen,
(e) das Erteilen erforderlicher Freigaben sowie
(f) das Sicherstellen, dass Anlagen für Arbeiten freigeschaltet, entleert, zugänglich und arbeitssicher sind.
(2) Nimmt der Kunde eine von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlung nicht oder nicht fristgerecht vor, sind wir berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen (z.B. nutzlose Anfahrts-, Vorhalte- oder Wartezeiten von Personal und Gerät) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises der verzögerten Leistung pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Zeitpunkt der geschuldeten, unterlassenen Handlung, maximal jedoch 10 % des Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- 5 Lieferung von Ware, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung von Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts oder mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal jedoch 10 % des Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- 6 Herstellung von Werken, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Bei Verträgen über die Herstellung von Werken ist Erfüllungsort, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, beim Kunden.
(2) Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer (z.B. Fachunternehmen, Labore, Transporteure, Entsorger, Reinigungsunternehmen und Prüfdienstleister) einzusetzen. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt hierdurch nicht zustande. Soweit bestimmte Tätigkeiten besondere Zulassungen, Genehmigungen oder Zertifizierungen erfordern, werden entsprechend geeignete Partner eingesetzt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Subunternehmers, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Das Werk ist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Wir werden dem Kunden die Fertigstellung in Textform anzeigen und ihn zur Abnahme auffordern. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige durchzuführen, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Bei Werken, die innerhalb eines Arbeitstages hergestellt und ohne besonderen Prüfaufwand abnahmefähig sind, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
(4) Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Teilabnahmen sind für in sich abgeschlossene Leistungsteile zulässig. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Kommt der Kunde mit der Abnahme oder einer sonst erforderlichen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
(6) Kommt der Kunde mit der Abnahme oder Übernahme in Verzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere erforderlicher Aufbewahrungs-, Lager-, Transport- und Sicherungskosten, in Form einer pauschalen Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Zeitpunkt der geschuldeten, unterlassenen Handlung, maximal jedoch 10 % des Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- 7 Erbringung von Dienstleistungen, Annahmeverzug
(1) Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Beratung, Projektleitung) ist Erfüllungsort, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde und sich aus der Natur der Leistung (z. B. zwingende Vor-Ort-Tätigkeiten beim Kunden) nichts anderes ergibt, am Sitz unseres Unternehmens.
(2) Wir sind berechtigt, zur Durchführung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt hierdurch nicht zustande. Soweit bestimmte Tätigkeiten besondere Zulassungen, Genehmigungen oder Zertifizierungen erfordern, werden entsprechend geeignete Partner eingesetzt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Subunternehmers, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Dienstleistungen gelten mit ihrer vertragsgemäßen Erbringung als erfüllt. Eine Abnahme findet nicht statt. Etwaige im Rahmen der Dienstleistung erstellte Dokumentationen, Analysen oder Berichte werden dem Kunden nach Abschluss des Gesamtauftrags oder, soweit vereinbart, nach Abschluss einer Teilleistung, in Textform übermittelt.
(5) Kommt der Kunde mit der Entgegennahme der Dienstleistung in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen (z. B. nutzlose Anfahrts-, Vorhalte- oder Wartezeiten von Personal und Gerät) zu verlangen.
Hierfür gilt Folgendes:
(a) Bei Vereinbarung eines Festpreises berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettopreises der verzögerten Leistung pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Zeitpunkt der geschuldeten, unterlassenen Handlung, maximal jedoch 10 % des Nettopreises.
(b) Wird die Leistung nach Zeitaufwand (z. B. nach Stundensätzen) abgerechnet, bemisst sich die Entschädigung stattdessen nach den vertraglich vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen für das jeweils verbindlich eingeplante, aber aufgrund des Verzugs nicht einsetzbare Personal sowie für bereitgestelltes Gerät.
(6) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere unser Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug gemäß § 615 BGB, sowie auf Ersatz von Mehraufwendungen oder angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Entschädigung nach Buchstabe (a) oder (b) ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als die geforderte Entschädigung entstanden ist.
- 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und Vergütungen („Entgelt“) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten der Transportversicherung. Der Kunde trägt ferner etwaige, aufgrund des Versands anfallende Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
(3) Das Entgelt ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware oder des Werks oder Erbringung der Leistung. Bei herzustellenden Werken sind wir berechtigt, für erbrachte, nachgewiesene und vertragsgemäße Teilleistungen sowie für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a BGB zu verlangen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine vereinbarte Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Das Entgelt ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden gem. dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden), dass unser Anspruch auf das Entgelt durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und den hergestellten Werken vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Werke dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren und Werke erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware bzw. das Werk auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen bzw. der Zurücknahme der Ware oder des Werks durch uns liegt stets eine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Zahlt der Kunde das fällige Entgelt nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werke im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren bzw. Werke entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren oder Werken Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren oder Werke. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren bzw. Werke.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware, des Werkes oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bzw. Werke zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- 10 Mängelansprüche des Kunden bei Kauf- und Werklieferungsverträgen
(1) Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die kaufrechtlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (z.B. §§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Grundstoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“). Zwingende Rückgriffsrechte und gesetzlich unabdingbare Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache, noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- 11 Mängelansprüche des Kunden bei Werkverträgen
(1) Bei Werkverträgen gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die werkvertraglichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit des Werkes. Maßgeblich sind insbesondere der Vertrag, die Auftragsbestätigung, freigegebene Planungsunterlagen, Leistungsbeschreibungen, technische Spezifikationen sowie die anerkannten Regeln der Technik, soweit sie für die geschuldete Leistung einschlägig sind.
(3) Mängel, die bei der Abnahme erkennbar sind, hat der Kunde uns in einem zu fertigenden Abnahmeprotokoll oder sonst in Textform anzuzeigen und konkret zu bezeichnen. Später erkennbare Mängel sind uns nach Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Nimmt der Kunde ein mangelhaftes Werk in Kenntnis eines Mangels ab, bleiben ihm Rechte wegen dieses Mangels nur erhalten, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
(4) Ist das Werk mangelhaft, sind wir zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Hierzu sind uns in der Regel bis zu drei Nachbesserungsversuche zu ermöglichen, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung der Art des Mangels, des Umfangs der Beeinträchtigung und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesserung zumutbar ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 634 BGB unberührt.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns unberechtigt verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die gesetzlichen Einschränkungen des Rücktrittsrechts bleiben unberührt.
(6) Führt der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung und ohne Vorliegen eines dringenden Falls Änderungen, Instandsetzungen oder Eingriffe am Werk durch oder lässt er solche Maßnahmen durch Dritte durchführen, sind Mängelrechte ausgeschlossen, soweit hierdurch die Feststellung oder Beseitigung des Mangels unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zur Selbstvornahme berechtigt ist oder die Maßnahme zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden erforderlich war; in diesem Fall hat der Kunde uns unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu informieren.
- 12 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurücktreten.
(5) Bei Dienstverträgen (z.B. Beratung, Projektleitung) übernehmen wir keine Haftung für das Eintreten eines vom Kunden erhofften wirtschaftlichen Erfolgs. Soweit unsere Leistungen auf Informationen oder Sachen (z.B. Daten, Unterlagen, Materialien oder Materialproben) beruhen, die vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, übernehmen wir keine Haftung für Schäden oder fehlerhafte Ergebnisse, die auf der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Ausgangsdaten oder Sachen beruhen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit war für uns offensichtlich.
- 13 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln oder aus Pflichtverletzung bei einer Dienstleistung beträgt ein Jahr ab Ablieferung, Abnahme oder Erbringung der Dienstleistung.
(2) Für Bauwerke, für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie für Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder des Werks oder auf einer Pflichtverletzung bei einer Dienstleistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- 14 Nutzungs- und Urheber-/Schutzrechte, Geheimhaltung
(1) An Angeboten, Leistungsbeschreibungen, technischen Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Logos, Videos, Kalkulationen, Markennamen und anderen durch uns erstellten / zur Verfügung gestellten Unterlagen – insbesondere an elektronischen Beschreibungen und Anleitungen, bzw. den Daten im Kundenportal unserer Homepage unter www.gfft.tech oder unseren Subdomains und den darauf gespeicherten Daten – behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unserer vorab schriftlich erteilten Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns auf Verlangen unverzüglich herauszugeben bzw. nachweislich und unverzüglich zu löschen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung von als vertraulich gekennzeichneten Dokumenten sowie spezifischem technischem Know-how. Es ist untersagt, unsere kalkulatorischen Details, individuellen Konstruktionszeichnungen oder spezifischen Lösungsarchitekturen an Wettbewerber weiterzugeben, um Konkurrenzanfragen zu stellen. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben hiervon unberührt.
- 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 68782 Brühl. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z.B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Textformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
Gesellschaft für fluorfreie Technologie mbH & Co. KG · Stand: 05.08.2026

