Risiken & Haftung

Jeder Tag ohne Plan ist ein Tag mehr Risiko.

Die Fristen laufen. Die Regulierung verschärft sich. Und der Markt für qualifizierte Umstellungspartner wird enger. Sichern Sie sich jetzt Ihren Projekttermin – bevor es alle anderen tun.

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Haftung für Betriebe

PFAS-haltige Schaumlöschmittel können für Betreiber von Löschanlagen zu einem erheblichen Haftungsrisiko werden: Schon geringe Rückstände, Leckagen oder unsachgemäß entsorgtes Spülwasser können Umweltbelastungen verursachen und behördliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Wer seine Anlage nicht rechtzeitig prüft, dokumentiert und auf fluorfreie Alternativen vorbereitet, riskiert steigende Entsorgungskosten, Betriebsunterbrechungen und rechtliche Konsequenzen.

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Haftungsrisiken bei Untätigkeit

PFAS-Entsorgung ist kein delegierbares Randthema. Die persönliche Haftung von Geschäftsführung und verantwortlichen Personen ist real.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Themen rund um die Entsorgung von PFAS-haltigen Schäumen und Ihren Umstellungsprozess. Hin zur sauberen Anlage, weg von Haftungsrisiken und Unsicherheiten.

📌 Fallbeispiel: Amtsgericht Krefeld, 06.01.2026
Im Prozess um die illegale Entsorgung von PFAS-haltigen Löschmitteln am Niederrhein wurden der Firmenchef und ein Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebs zu je zwei Jahren Bewährungsstrafe verurteilt. Zudem wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 290.000 Euro angeordnet. Beide erhielten ein dreijähriges Berufsverbot.

In einer Scheune hatten Ermittler rund 25 Tonnen Feuerlöscher und 40 Tonnen PFAS-haltige Löschmittel entdeckt. Insgesamt wurden über 200 Tonnen ohne Genehmigung angenommen – für die Hälfte fehlen Entsorgungsnachweise.

Rechtliche Risiken beim Umgang mit PFAS-Abfällen

Wer PFAS-haltige Stoffe unsachgemäß lagert, entsorgt oder verarbeitet, riskiert empfindliche Bußgelder, strafrechtliche Konsequenzen und hohe Sanierungskosten.

§ 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, bei Gefährdung bis zu 10 Jahre. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar. § 326 Abs. 1 StGB, § 330 StGB (schwere Umweltstraftat)
§ 69 KrWG – Bußgelder bis 100.000 € für Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Bei schadstoffhaltigen Abfällen wie PFAS-Schäumen gelten verschärfte Maßstäbe. § 69 Abs. 1 KrWG, § 130 OWiG (Aufsichtspflicht)
Betreiber haften für Umweltsanierungskosten. Versicherungen können im Schadensfall Leistungen verweigern, wenn nachweisbar gegen Vorschriften verstoßen wurde. Die Kosten einer PFAS-Bodensanierung übersteigen regelmäßig sechsstellige Beträge. § 823 BGB, UmweltHG, BBodSchG
Ein Projekt, ein Ansprechpartner.

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